Zur Begründung der Kategorien des Rechts bei Paschukanis

Eugen Paschukanis gilt als Solitär und Klassiker der so bezeichneten marxistischen oder materialistischen
Rechtstheorie. Alle Anstrengungen neuerer marxistischer Theorie zum Recht arbeiten sich an ihm ab und nehmen seine
Gedanken und Schlussfolgerungen zumindest auf. Paschukanis beansprucht, in der kapitalistischen Ökonomie, und
zwar in der Kategorie der Ware und seinem Hüter, einen logischen Springpunkt für den Fortgang zum Recht gefunden
zu haben.
Er selbst hat seine theoretischen Bemühungen zwar zurückhaltend als „Versuch“ oder auch als nur „soziologische
Deutung der Rechtsform und der diese Rechtsform ausdrückenden spezifischen Kategorien“(85) gekennzeichnet und
damit wohl eine breitere Diskussion in Gang zu setzen versucht. Er hat sie aber durchaus als grundsätzliche „Kritik der
juristischen Grundbegriffe“ (Untertitel) beurteilt, mit dem Inhalt, „daß ich die Existenz des Rechts nur in den
bürgerlichen Verhältnissen anerkenne“(16). Allerdings relativiert er verschiedentlich auch sein scharfes Urteil, wenn er
den inhaltlichen Schluss zu einem vagen „unlösbaren inneren Zusammenhang“(14) verwässert, „daß nämlich das
Rechtssubjekt der juristischen Theorien in einer sehr nahen Beziehung zum Warenbesitzer steht“(10). In seinem
Vorwort zur zweiten russischen Auflage seiner Rechtslehre (1926) sieht er seine Theorie als „Versuch zur Annäherung
der Form des Rechts an die Wertform“ (9) gut beschrieben, auch wenn er weiter darauf beharrt, „daß die Genesis der
Rechtsform in den Austauschverhältnissen zu suchen sei“(15). Diese Abschwächungen und Ambivalenzen sind
möglicherweise einem politischen Druck geschuldet, in ihrer Uneindeutigkeit vielleicht aber auch auf eine inhaltliche
Unklarheit zurückzuführen.


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